opencaselaw.ch

S 2015 137

Bezirksgericht Maloja, Einzelrichter

Graubünden · 2016-05-31 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Am 17. August 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Chur (nachfolgend: RAV) A._____ zu einer vorübergehenden Beschäfti- gung in ein Einsatzprogramm der C._____ GmbH, ein. A._____ habe sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch bei der C._____ zu melden. Am

18. August 2015 teilte der zuständige Einsatzprogrammleiter der C._____, B._____, dem RAV mit, A._____ habe sich am 18. August 2015 telefonisch gemeldet. Er habe sich jedoch geweigert, zu einem persönli- chen Bewerbungsgespräch zu erscheinen. Wegen dieses Verhaltens stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubün- den (KIGA) A._____ infolge Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme mit Verfügung vom 26. August 2015 für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 24. September 2015 ab.

E. 3 Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Ok- tober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und es seien die ihm zustehenden Arbeitslosentag- gelder ungekürzt auszurichten. Zur Begründung führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, am 18. August 2015 mehrfach versucht zu haben, den zuständigen Einsatzprogrammleiter telefonisch zu kontaktie- ren. Als dieser ihn am Abend zurückgerufen und er konkrete Fragen zum Einsatzprogramm gestellt habe, sei der Einsatzprogrammleiter laut ge- worden, habe zu fluchen begonnen und den Anruf beendet. Dass es dar- aufhin zu keinem persönlichen Bewerbungsgespräch gekommen sei, könne ihm nicht angelastet werden. Das KIGA habe ihn folglich zu Un- recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.

- 3 -

E. 4 In der Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 30. November 2015 unter Erneuerung seiner Anträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme.

E. 5 Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Be- schwerdegegner mit Schreiben vom 21. Januar 2016 das Protokoll über das Beratungsgespräch vom 16. Juni 2015 nach. Dieses wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

E. 6 Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2016 forderte die zu- ständige Instruktionsrichterin die von den Verfahrensparteien als Zeugin benannte Mitarbeiterin des Einsatzprogramms C._____, D._____, auf, am

E. 7 April 2016 in der vorliegenden Beschwerdesache als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Am 3. März 2016 ermächtige das De- partement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), D._____ in der vorliegenden Angelegenheit als Zeugin auszusagen. Mit Schreiben vom 29. März 2016 setzte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht davon in Kenntnis, nicht zur Zeugeneinvernahme vom 7. April 2016 zu er- scheinen. Für den Beschwerdegegner nahm dessen stellvertretender Amtsleiter, an der Zeugeneinvernahme vom 7. April 2016 teil. Das Proto- koll der Zeugeneinvernahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte der Be- schwerdeführer am 13. April 2016 Gebrauch, während der Beschwerde- gegner am 2. Mai 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete. Mit Schrei- ben vom 12. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, D._____ aber- mals als Zeugin einzuvernehmen und anschliessend den Einsatzpro- grammleiter B._____, zu dieser Angelegenheit zu befragen. Der Be- schwerdegegner sah von einer Stellungnahme ab.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom

24. September 2015, in welchem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die beschwerdegegnerische Verfügung vom 26. August 2015 ab- gewiesen hat. Gegen solche Einspracheentscheide der kantonalen Amts- stelle kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den als zuständigem Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Dieses entscheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG und Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00]). Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wie die vor- liegend in Frage stehende, allerdings einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist von Gesetzes wegen keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a – d VRG) vorgeschrieben, so fällt das Verwaltungsge- richt seinen Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Diesbezüglich ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass der versicherte Verdienst des Be-

- 5 - schwerdeführers nach der insoweit unbestritten gebliebenen Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdegegners Fr. 5'742.-- beträgt (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Unter diesen Umständen hat der Be- schwerdeführer, der keinen Kindsunterhalt schuldet und nicht invalid ist, Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 185.20 (70 % von Fr. 5'742.-- = Fr. 4'019.40 : 21.7 [Art. 22 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung, AVIV, SR 837.02]). Im angefochtenen Einspra- cheentscheid wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt. Demzufolge beträgt der Streitwert der vorliegen- den Angelegenheit Fr. 4'259.60 (23 x Fr. 185.20). Da für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, entscheidet das Verwaltungsgericht darüber folglich in einzelrichterlicher Kompetenz. c) Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist der Beschwerdeführer davon überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der darin bestätigten Leistungseinstellung. Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm ausserdem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen bean- spruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver- kürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an ar- beitsmarktrechtlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs-

- 6 - fähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Tritt ein Versicherter eine sol- che arbeitsmarktrechtlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht an, bricht er sie ab oder beeinträchtigt bzw. verunmöglicht durch sein Ver- halten deren Durchführung oder Zweck, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuweisungsverfügung besteht, ist deren Rechtmäs- sigkeit im Verfahren betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorfrageweise zu prüfen, wobei für die Zuweisung die Kriterien der zumut- baren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss gelten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E.2.2, C 85/03 vom 25. Februar 2003 E. 2.2 = ARV 2004 Nr. 30 S. 282 ff.; BAR- BARA KUPFER BUCHER, in: MURER /STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 S. 270; MARKUS HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Ba- sel 2014, S. 1093; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], gültig ab 1. Januar 2016, D36). b) Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung müssen an sich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (ARV 1986 Nr. 5 S. 23; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 161). Das dem Versicherten zur Last gelegte Fehlverhalten hat indes praxisgemäss klar festzustehen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als verwaltungs- rechtliche Sanktion nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 161). Der massgebliche Sachverhalt ist sowohl von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch dem im Beschwerdefall angerufenen Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes we-

- 7 - gen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert solange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen, sind weitere Beweise zu erheben, bis davon keine neuen wesentlichen Er- kenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 97). Auf weitere Beweisvorkehren darf demzufolge verzichtet werden, wenn sich schon aufgrund der abgenommenen Beweise eine Überzeugung über den rechtserheblichen Sachverhalt bilden lässt und ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen an diesem Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 53 E.3).

3. a) Mit Schreiben vom 17. August 2015 teilte das RAV dem Beschwerdefüh- rer mit, ihn zu einer vorübergehenden Beschäftigung in ein Einsatzpro- gramm der C._____ einzuweisen. Der Beschäftigungsgrad betrage 100 %. Vorgesehen sei eine Dauer von drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung. Als Zuweisungsgrund nannte das RAV die Nutzung von Netzwerken (vgl. Bg-act. 5). In den Akten deutet nichts auf die Unzu- mutbarkeit dieser arbeitsmarktrechtlichen Massnahme hin. Beim C._____ handelt es sich um ein Beschäftigungsprogramm für stellenlose Kader- mitarbeiter, das im Auftrag des Beschwerdegegners geführt wird. Es bie- tet Unterstützung bei der Bewerbung und verschiedene interne wie auch externe Weiterbildungsmöglichkeiten (www.gr.ch > Institutionen > Verwal- tung > DVS > KIGA > Themen / Projekte > Einsatzprogramme, besucht am 31. Mai 2016). Wenngleich dieses Angebot das Interesse des Be- schwerdeführers offenbar nicht zu wecken vermochte, nahm es doch an- gemessen auf seine beruflichen Fähigkeiten Rücksicht und war geeignet,

- 8 - die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhöhen. Dass die Teilnahme am fraglichen Einsatzprogramm dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter oder seine gesundheitliche Verfassung nicht hätte zugemutet werden können, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht er- sichtlich. Damit besteht kein Anlass, an der Rechtmässigkeit der erfolgten Zuweisung zum Einsatzprogramm C._____ zu zweifeln. b) Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen steht in tatsächlicher Hinsicht im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Einsatzprogrammleiter am 18. August 2016 zwar kontaktier- te, anlässlich des fraglichen Telefonats aber nicht bereit war, einen Ter- min für ein persönliches Gespräch bei der C._____ zu vereinbaren, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In der Folge blieb der Beschwerde- führer untätig und nahm die verfügte arbeitsmarktrechtliche Massnahme bei der C._____ nicht auf. Mit diesem Verhalten hat er die Durchführung der vom RAV am 17. August 2015 angeordneten arbeitsmarktrechtlichen Massnahme vereitelt. Dies zieht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich, es sei denn, das Verhalten des Beschwerdeführers beruhe auf einem entschuldbaren Grund. Der Beschwerdeführer bejaht dies mit der Begründung, am

18. August 2015 zweimal versucht zu haben, den zuständigen Einsatz- programmleiter telefonisch zu kontaktieren. Dieser sei jedoch beide Male für ihn nicht zu sprechen gewesen. Am Abend habe der zuständige Ein- satzprogrammleiter ihn alsdann zurückgerufen. Während dieses Tele- fonats sei dieser immer aggressiver geworden und habe begonnen zu flu- chen, obgleich er nur versucht habe, Näheres über das Einsatzprogramm C._____ in Erfahrung zu bringen. Daraufhin habe er den zuständigen Einsatzprogrammleiter gebeten, sich im Ton zu mässigen, was diesen veranlasst habe, das Telefonat zu beenden. Nachdem der Beschwerde- gegner ihm wegen dieses Vorfalls angedroht habe, ihn in seiner An- spruchsberechtigung einzustellen, habe er dem Beschwerdegegner mit-

- 9 - geteilt, sein Telefon würde alle Anrufe automatisch aufzeichnen. Er wäre bereit, die Aufzeichnung des interessierenden Telefonats vom 18. August 2015 bei Bedarf freizugeben. Der Beschwerdegegner habe der Freigabe dieser Aufzeichnung jedoch nicht zugestimmt, weshalb er diese gelöscht habe. Daraufhin habe der Beschwerdegegner behauptet, beim interessie- renden Telefonat sei eine Programmmitarbeiterin anwesend gewesen, welche die von B._____ gemachten Angaben bezeugen könne. Der Be- schwerdegegner habe sich allerdings geweigert, die Identität dieser Mit- arbeiterin preiszugeben und es ihm dadurch verunmöglicht, zu den ent- sprechenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei er vorgän- gig nicht über das angeordnete Einsatzprogramm informiert worden. Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, der Be- schwerdeführer habe die Teilnahme an einem persönlichen Vorstellungs- gespräch bzw. Eintrittsgespräch bei der C._____ ohne entschuldbaren Grund verweigert und dadurch die Teilnahme am Einsatzprogramm C._____ in schuldhafter Weise vereitelt. Während des interessierenden Telefongesprächs habe sich eine weitere Programmmitarbeiterin in den Räumlichkeiten aufgehalten, in denen der zuständige Einsatzprogramm- leiter das Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Diese könne bestätigen, dass der Einsatzprogrammleiter nicht geflucht habe. Aufgrund dieser Sachlage sei der Beschwerdegegner zur Überzeugung gelangt, dass sich das Telefonat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zuge- tragen habe, wie es der Einsatzprogrammleiter geschildert habe. Schliesslich treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer vorgängig nicht über das Einsatzprogramm informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei folglich in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner An- spruchsberechtigung einzustellen. c/aa) Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte der Leiter des Einsatzpro- gramms C._____, B._____, dem RAV Chur zum Ergebnis der Zuweisung

- 10 - mit, der Beschwerdeführer habe sich am 18. August 2015 telefonisch bei ihm gemeldet. Zu einer Teilnahme am Einsatzprogramm sei es jedoch nicht gekommen, da der Versicherte sich geweigert habe, persönlich vor- zusprechen. Beim Telefonat sei er sehr ungehalten gewesen. Ausserdem habe er behauptet, von der Personalberaterin nicht über das Einsatzpro- gramm informiert worden zu sein (Bg-act. 6). Aufgefordert zu diesen Vor- bringen und der deshalb in Aussicht genommenen Einstellung in der An- spruchsberechtigung Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit E-Mail vom 24. August 2015 mit, B._____ am 18. August 2015 angerufen zu haben. Er habe sich vorgestellt und ihn gebeten, ihm einige Fragen zum Einsatzprogramm zu beantworten. Der Einsatzleiter habe ihn daraufhin aufgefordert, persönlich vorbeizukommen. Im Rahmen dieses Gesprächs würde er seine Fragen zum Beschäftigungsprogramm beantworten. Nachdem er abermals darum gebeten habe, einige Fragen zum Einsatzprogramm stellen zu dürfen, habe der Einsatzprogrammleiter ihn angeschrien und gesagt, verflucht noch einmal, ob er wolle oder nicht, er müsse vorbeigekommen. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) ihn aufgefordert, sich um einen normalen Umgangston zu bemühen. Er habe es nicht nötig, sich von ihm so behandeln zu lassen. Danach habe B._____ das Telefonat beendet (Bg-act. 8). Diese Sachverhaltsdarstel- lung bestätigte der Beschwerdeführer im E-Mail vom 28. August 2015 (Bg-act. 11). Ergänzend hielt er fest, das fragliche Telefonat habe unge- fähr eine Minute gedauert. Dabei habe er es nie abgelehnt, am Einsatz- programm teilzunehmen. Ebenso wenig habe er durch sein Verhalten mangelndes Interesse an einer solchen Teilnahme signalisiert. Es sei ei- ne Frechheit, dass B._____ nunmehr behaupte, er habe sich geweigert, am Einsatzprogramm C._____ teilzunehmen. Er habe das fragliche Tele- fonat aufgezeichnet. Sollte B._____ an seiner Sachverhaltsdarstellung festhalten, so werde er die fragliche Aufzeichnung einreichen (Bg-act. 11). Auf entsprechende Nachfrage hin setzte der Beschwerdeführer den Be- schwerdegegner mit E-Mail vom 18. September 2015 in der Folge davon

- 11 - in Kenntnis, das Telefonat ohne Einverständnis von B._____ aufgenom- men zu haben. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er das aufge- nommene Telefonat daher gelöscht (Bg-act. 13). Mit Schreiben vom

E. 12 Mai 2016 kam er auf diese Aussage insofern zurück, als er dem Ge- richt mitteilte, die fragliche Aufnahme freizugeben, falls das Verwaltungs- gericht D._____ und B._____ nicht in seiner Anwesenheit als Zeugen ein- vernehmen und dadurch die Wahrheit zu Tage treten werde. bb) Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben zum am 18. August 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ geführten Telefonat be- fragte die zuständige Instruktionsrichterin am 7. April 2016 die Mitarbeite- rin des Einsatzprogrammes C._____, D._____, als Zeugin zu dieser An- gelegenheit. Diese gab zu Protokoll, zum damaligen Zeitpunkt als Assis- tentin der Einsatzprogrammleitung bei der C._____ tätig gewesen zu sein. Sie habe das Telefongespräch vom 18. August 2015 mitgehört. A._____ habe im Vorfeld bereits zwei Mal bei der C._____ angerufen und mit B._____ sprechen wollen. Dieser sei jedoch beide Male besetzt gewesen, weshalb sie die Telefonate entgegengenommen habe. Da A._____ im Vorfeld ziemlich unfreundlich gewesen sei, habe B._____ gedacht, es wä- re sinnvoll, beim Telefonat den Lautsprecher einzuschalten. Beide Seiten seien beim Telefonat von Anfang an etwas angespannt gewesen. B._____ habe von ihr gewusst, dass A._____ beim letzten Telefonat et- was unfreundlich geworden sei. A._____ sei etwas aufgebracht gewesen, weil er bereits zwei Mal vergeblich versucht habe, B._____ zu erreichen. Deshalb sei die Stimmung von Beginn weg angespannt gewesen. Die Stimmung habe sich dann verschlechtert, als A._____ genauere Informa- tionen über das Einsatzprogramm C._____ gefordert habe. B._____ habe ihm daraufhin mitgeteilt, ihn über das Einsatzprogramm anlässlich der persönlichen Vorsprache zu informieren. Telefonisch werde er keine Aus- künfte erteilen. Danach sei A._____ etwas lauter geworden und habe ge- fordert, direkt am Telefon informiert zu werden, was B._____ abgelehnt

- 12 - habe. B._____ habe ihn abermals aufgefordert, zu einem persönlichen Gespräch vorbeizukommen. Anschliessend habe er das Gespräch been- det. cc) Diese Angaben der Zeugin sind anschaulich und in sich geschlossen. Sie weisen damit mehrere Kriterien auf, die wahrheitsgetreuen Aussagen ei- gen ist. Ausserdem arbeitete die Zeugin nur einige Wochen bis wenige Monate für das Einsatzprogramm C._____, womit ausgeschlossen wer- den kann, dass sie in einem engen persönlichen Verhältnis zu B._____ steht. Für das Gericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Danach gilt als über- wiegend wahrscheinlich, dass die Stimmung beim Telefonat vom 18. Au- gust 2015 angespannt gewesen und das Gespräch ruppig verlaufen ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der zuständige Einsatzprogrammleiter den Beschwerdeführer jedoch nicht angeschrie- ben, sondern lediglich nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer persönlich bei der C._____ zu einem Gespräch erschei- nen müsse, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dass weitere Be- weiserhebungen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann in anti- zipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. Soweit der Be- schwerdeführer fordert, die Zeugin abermals einzuvernehmen, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er an der frühzeitig angekündigten Zeu- geneinvernahme vom 7. April 2016 hätte teilnehmen können. Darauf hat er jedoch mit Schreiben vom 29. März 2016 ausdrücklich verzichtet und sich damit selbst die Möglichkeit genommen, der Zeugin Ergänzungsfra- gen zu stellen. Die Konsequenzen dieser Entscheidung hat der Be- schwerdeführer zu tragen. Im Übrigen sind von einer neuerlichen Einver- nahme der Zeugin sowie der beantragten Einvernahme des zuständigen Einsatzprogrammleiters keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Erhebung der fraglichen Beweismittel ist daher in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 53 E.3).

- 13 - dd) Infolgedessen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen werden, dass der zuständige Einsatzprogrammleiter den Beschwer- deführer anlässlich des Telefonats vom 18. August 2015 in einer Weise angegriffen hat, welche die Vereinbarung eines Termins für ein persönli- ches Gespräch bei der C._____ und dessen Wahrnehmung als unzumut- bar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat sich somit anlässlich des Telefonats vom 18. August 2015 ohne entschuldbaren Grund gewei- gert, einen Termin für ein persönliches Gespräch bei der C._____ zu ver- einbaren. Er hätte den zuständigen Einsatzprogrammleiter nach dem Te- lefonat vom 18. August 2015 in jedem Fall unverzüglich nochmals kontak- tieren und den anlässlich dieses Telefonts vereinbarten Termin für ein persönliches Gespräch bei der C._____ wahrnehmen und am verfügten Einsatzprogramm teilnehmen müssen. Indem der Beschwerdeführer stattdessen untätig blieb, vereitelte er die Durchführung der verfügten ar- beitsmarktrechtlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund. ee) Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, er sei vorgängig nicht darauf hingewiesen worden, für ein Einsatzprogramm angemeldet worden zu sein, trifft dies so nicht zu. Gemäss dem vom Beschwerdegeg- ner nachgereichten Protokoll über das Beratungsgespräch vom 16. Juni 2015 wurde die Teilnahme an einem "PvB" (=Programm zur vorüberge- henden Beschäftigung) mit dem Beschwerdeführer besprochen. Dass er nicht im Detail über das Einsatzprogramm C._____ informiert wurde, mag zutreffen, spielt jedoch hier keine Rolle, zumal sich der Beschwerdefüh- rer, wie er selbst ausführt, ohnehin im Internet über das Einsatzprogramm C._____ informiert hat (vgl. www.C._____.ch, besucht am 31. Mai 2016). Aus der Art, wie die zuständige Personalberaterin des RAV Chur vorgän- gig über das Einsatzprogramm C._____ informiert hat, kann der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die infolge Ver- eitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 30

- 14 - Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung er- weist sich demnach als rechtens.

4. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhal- tens zu Recht für 23 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die Dauer der Einstellung ist verschuldensabhängig und beträgt bis zu 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschweren und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein Selbstver- schulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu- schreiben ist, sondern auf einem nach den Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten beruht, für das die Arbeitslo- senversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E.2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 120/03 vom 13. November 2003 E.2.1). Da es sich bei der Festsetzung der Einstelldauer natur- gemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfü- gungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der Einstellungsdauer eine gewisse Zurückhaltung und greift nur aus triftigen Gründen korrigierend in die vorinstanzliche Ermessensausübung ein (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). b) Der Beschwerdeführer hat den zuständigen Einsatzprogrammleiter am

18. August 2016 zwar innert zwei Arbeitstagen kontaktiert, sich jedoch geweigert, einen Termin für ein persönliches Gespräch bei der C._____ zu vereinbaren und diesen Termin wahrzunehmen. Durch dieses Verhal- ten hat er die Teilnahme am Einsatzprogramm C._____ verweigert. Das hiermit verbundene Verschulden hat der Beschwerdegegner als mittel- schwer eingestuft und die Einstellungsdauer mit 23 Tagen im mittleren Bereich des hierfür vorgesehenen Rahmens festgelegt. Bei der Bemes-

- 15 - sung der Einstellungsdauer hat der Beschwerdegegner weder wesentli- che Gesichtspunkte ausser Acht gelassen noch sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. Unter diesen Umständen sind keine triftigen Gründe erkennbar, welche das Gericht veranlassen würden, korrigierend in die Ermessensausübung des Beschwerdegegners einzugreifen. Die verfügte Einstellungsdauer ist angesichts des Verschul- dens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der Be- schwerdeführer war im vorliegenden Verfahren ausserdem nicht anwalt- lich vertreten und macht keine ersatzfähigen Kosten geltend. Ihm steht daher keine Parteientschädigung zu, ungeachtet dessen, ob er im vorlie- genden Fall als ganz oder teilweise unterliegend einzustufen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner, der als zuständiger Sozialversicherungsträger selbst bei vollständigem Obsiegen keine Par- teientschädigung beanspruchen kann (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 137

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Baumann-Maissen als Aktuarin URTEIL vom 31. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ ist gelernter ICT-Systemadministrator. Am 20. April 2015 melde- te er bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100 % ab dem 1. Mai 2015 an. 2. Am 17. August 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Chur (nachfolgend: RAV) A._____ zu einer vorübergehenden Beschäfti- gung in ein Einsatzprogramm der C._____ GmbH, ein. A._____ habe sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch bei der C._____ zu melden. Am

18. August 2015 teilte der zuständige Einsatzprogrammleiter der C._____, B._____, dem RAV mit, A._____ habe sich am 18. August 2015 telefonisch gemeldet. Er habe sich jedoch geweigert, zu einem persönli- chen Bewerbungsgespräch zu erscheinen. Wegen dieses Verhaltens stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Graubün- den (KIGA) A._____ infolge Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme mit Verfügung vom 26. August 2015 für 23 Tage in der An- spruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es mit Entscheid vom 24. September 2015 ab. 3. Dagegen gelangte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Ok- tober 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und es seien die ihm zustehenden Arbeitslosentag- gelder ungekürzt auszurichten. Zur Begründung führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, am 18. August 2015 mehrfach versucht zu haben, den zuständigen Einsatzprogrammleiter telefonisch zu kontaktie- ren. Als dieser ihn am Abend zurückgerufen und er konkrete Fragen zum Einsatzprogramm gestellt habe, sei der Einsatzprogrammleiter laut ge- worden, habe zu fluchen begonnen und den Anruf beendet. Dass es dar- aufhin zu keinem persönlichen Bewerbungsgespräch gekommen sei, könne ihm nicht angelastet werden. Das KIGA habe ihn folglich zu Un- recht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt.

- 3 - 4. In der Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte das KIGA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 30. November 2015 unter Erneuerung seiner Anträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme. 5. Auf Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Be- schwerdegegner mit Schreiben vom 21. Januar 2016 das Protokoll über das Beratungsgespräch vom 16. Juni 2015 nach. Dieses wurde dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht. 6. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Februar 2016 forderte die zu- ständige Instruktionsrichterin die von den Verfahrensparteien als Zeugin benannte Mitarbeiterin des Einsatzprogramms C._____, D._____, auf, am

7. April 2016 in der vorliegenden Beschwerdesache als Zeugin vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Am 3. März 2016 ermächtige das De- partement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), D._____ in der vorliegenden Angelegenheit als Zeugin auszusagen. Mit Schreiben vom 29. März 2016 setzte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht davon in Kenntnis, nicht zur Zeugeneinvernahme vom 7. April 2016 zu er- scheinen. Für den Beschwerdegegner nahm dessen stellvertretender Amtsleiter, an der Zeugeneinvernahme vom 7. April 2016 teil. Das Proto- koll der Zeugeneinvernahme wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte der Be- schwerdeführer am 13. April 2016 Gebrauch, während der Beschwerde- gegner am 2. Mai 2016 auf eine Stellungnahme verzichtete. Mit Schrei- ben vom 12. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer, D._____ aber- mals als Zeugin einzuvernehmen und anschliessend den Einsatzpro- grammleiter B._____, zu dieser Angelegenheit zu befragen. Der Be- schwerdegegner sah von einer Stellungnahme ab.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom

24. September 2015, in welchem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die beschwerdegegnerische Verfügung vom 26. August 2015 ab- gewiesen hat. Gegen solche Einspracheentscheide der kantonalen Amts- stelle kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den als zuständigem Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02] und Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Das angerufene Gericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Dieses entscheidet grundsätzlich in Dreierbesetzung (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG und Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00]). Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wie die vor- liegend in Frage stehende, allerdings einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist von Gesetzes wegen keine Fünferbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a – d VRG) vorgeschrieben, so fällt das Verwaltungsge- richt seinen Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Diesbezüglich ist vor- liegend zu berücksichtigen, dass der versicherte Verdienst des Be-

- 5 - schwerdeführers nach der insoweit unbestritten gebliebenen Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdegegners Fr. 5'742.-- beträgt (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 1). Unter diesen Umständen hat der Be- schwerdeführer, der keinen Kindsunterhalt schuldet und nicht invalid ist, Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 185.20 (70 % von Fr. 5'742.-- = Fr. 4'019.40 : 21.7 [Art. 22 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung, AVIV, SR 837.02]). Im angefochtenen Einspra- cheentscheid wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchs- berechtigung eingestellt. Demzufolge beträgt der Streitwert der vorliegen- den Angelegenheit Fr. 4'259.60 (23 x Fr. 185.20). Da für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, entscheidet das Verwaltungsgericht darüber folglich in einzelrichterlicher Kompetenz. c) Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheent- scheids ist der Beschwerdeführer davon überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der darin bestätigten Leistungseinstellung. Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm ausserdem form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).

2. a) Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Be- schwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss ein Versicherter, der Versicherungsleistungen bean- spruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver- kürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an ar- beitsmarktrechtlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungs-

- 6 - fähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Tritt ein Versicherter eine sol- che arbeitsmarktrechtlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht an, bricht er sie ab oder beeinträchtigt bzw. verunmöglicht durch sein Ver- halten deren Durchführung oder Zweck, so ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuweisungsverfügung besteht, ist deren Rechtmäs- sigkeit im Verfahren betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorfrageweise zu prüfen, wobei für die Zuweisung die Kriterien der zumut- baren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss gelten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 43/04 vom 25. Juni 2004 E.2.2, C 85/03 vom 25. Februar 2003 E. 2.2 = ARV 2004 Nr. 30 S. 282 ff.; BAR- BARA KUPFER BUCHER, in: MURER /STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 S. 270; MARKUS HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN / MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Ba- sel 2014, S. 1093; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], gültig ab 1. Januar 2016, D36). b) Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung müssen an sich mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (ARV 1986 Nr. 5 S. 23; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 161). Das dem Versicherten zur Last gelegte Fehlverhalten hat indes praxisgemäss klar festzustehen, ansonsten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung als verwaltungs- rechtliche Sanktion nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 30 S. 161). Der massgebliche Sachverhalt ist sowohl von den zuständigen Verwaltungsbehörden (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als auch dem im Beschwerdefall angerufenen Gericht (Art. 61 lit. c ATSG) von Amtes we-

- 7 - gen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert solange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollstän- digkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen, sind weitere Beweise zu erheben, bis davon keine neuen wesentlichen Er- kenntnisse mehr zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichtes 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E.2.1; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 N. 97). Auf weitere Beweisvorkehren darf demzufolge verzichtet werden, wenn sich schon aufgrund der abgenommenen Beweise eine Überzeugung über den rechtserheblichen Sachverhalt bilden lässt und ohne Willkür in vorwegge- nommener Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen an diesem Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 53 E.3).

3. a) Mit Schreiben vom 17. August 2015 teilte das RAV dem Beschwerdefüh- rer mit, ihn zu einer vorübergehenden Beschäftigung in ein Einsatzpro- gramm der C._____ einzuweisen. Der Beschäftigungsgrad betrage 100 %. Vorgesehen sei eine Dauer von drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung. Als Zuweisungsgrund nannte das RAV die Nutzung von Netzwerken (vgl. Bg-act. 5). In den Akten deutet nichts auf die Unzu- mutbarkeit dieser arbeitsmarktrechtlichen Massnahme hin. Beim C._____ handelt es sich um ein Beschäftigungsprogramm für stellenlose Kader- mitarbeiter, das im Auftrag des Beschwerdegegners geführt wird. Es bie- tet Unterstützung bei der Bewerbung und verschiedene interne wie auch externe Weiterbildungsmöglichkeiten (www.gr.ch > Institutionen > Verwal- tung > DVS > KIGA > Themen / Projekte > Einsatzprogramme, besucht am 31. Mai 2016). Wenngleich dieses Angebot das Interesse des Be- schwerdeführers offenbar nicht zu wecken vermochte, nahm es doch an- gemessen auf seine beruflichen Fähigkeiten Rücksicht und war geeignet,

- 8 - die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erhöhen. Dass die Teilnahme am fraglichen Einsatzprogramm dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Alter oder seine gesundheitliche Verfassung nicht hätte zugemutet werden können, wurde nicht geltend gemacht und ist nicht er- sichtlich. Damit besteht kein Anlass, an der Rechtmässigkeit der erfolgten Zuweisung zum Einsatzprogramm C._____ zu zweifeln. b) Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Parteiaussagen steht in tatsächlicher Hinsicht im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Einsatzprogrammleiter am 18. August 2016 zwar kontaktier- te, anlässlich des fraglichen Telefonats aber nicht bereit war, einen Ter- min für ein persönliches Gespräch bei der C._____ zu vereinbaren, um das weitere Vorgehen zu besprechen. In der Folge blieb der Beschwerde- führer untätig und nahm die verfügte arbeitsmarktrechtliche Massnahme bei der C._____ nicht auf. Mit diesem Verhalten hat er die Durchführung der vom RAV am 17. August 2015 angeordneten arbeitsmarktrechtlichen Massnahme vereitelt. Dies zieht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich, es sei denn, das Verhalten des Beschwerdeführers beruhe auf einem entschuldbaren Grund. Der Beschwerdeführer bejaht dies mit der Begründung, am

18. August 2015 zweimal versucht zu haben, den zuständigen Einsatz- programmleiter telefonisch zu kontaktieren. Dieser sei jedoch beide Male für ihn nicht zu sprechen gewesen. Am Abend habe der zuständige Ein- satzprogrammleiter ihn alsdann zurückgerufen. Während dieses Tele- fonats sei dieser immer aggressiver geworden und habe begonnen zu flu- chen, obgleich er nur versucht habe, Näheres über das Einsatzprogramm C._____ in Erfahrung zu bringen. Daraufhin habe er den zuständigen Einsatzprogrammleiter gebeten, sich im Ton zu mässigen, was diesen veranlasst habe, das Telefonat zu beenden. Nachdem der Beschwerde- gegner ihm wegen dieses Vorfalls angedroht habe, ihn in seiner An- spruchsberechtigung einzustellen, habe er dem Beschwerdegegner mit-

- 9 - geteilt, sein Telefon würde alle Anrufe automatisch aufzeichnen. Er wäre bereit, die Aufzeichnung des interessierenden Telefonats vom 18. August 2015 bei Bedarf freizugeben. Der Beschwerdegegner habe der Freigabe dieser Aufzeichnung jedoch nicht zugestimmt, weshalb er diese gelöscht habe. Daraufhin habe der Beschwerdegegner behauptet, beim interessie- renden Telefonat sei eine Programmmitarbeiterin anwesend gewesen, welche die von B._____ gemachten Angaben bezeugen könne. Der Be- schwerdegegner habe sich allerdings geweigert, die Identität dieser Mit- arbeiterin preiszugeben und es ihm dadurch verunmöglicht, zu den ent- sprechenden Vorbringen Stellung zu nehmen. Im Übrigen sei er vorgän- gig nicht über das angeordnete Einsatzprogramm informiert worden. Dieser Argumentation hält der Beschwerdegegner entgegen, der Be- schwerdeführer habe die Teilnahme an einem persönlichen Vorstellungs- gespräch bzw. Eintrittsgespräch bei der C._____ ohne entschuldbaren Grund verweigert und dadurch die Teilnahme am Einsatzprogramm C._____ in schuldhafter Weise vereitelt. Während des interessierenden Telefongesprächs habe sich eine weitere Programmmitarbeiterin in den Räumlichkeiten aufgehalten, in denen der zuständige Einsatzprogramm- leiter das Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Diese könne bestätigen, dass der Einsatzprogrammleiter nicht geflucht habe. Aufgrund dieser Sachlage sei der Beschwerdegegner zur Überzeugung gelangt, dass sich das Telefonat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so zuge- tragen habe, wie es der Einsatzprogrammleiter geschildert habe. Schliesslich treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer vorgängig nicht über das Einsatzprogramm informiert worden sei. Der Beschwerdeführer sei folglich in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner An- spruchsberechtigung einzustellen. c/aa) Mit Schreiben vom 18. August 2015 teilte der Leiter des Einsatzpro- gramms C._____, B._____, dem RAV Chur zum Ergebnis der Zuweisung

- 10 - mit, der Beschwerdeführer habe sich am 18. August 2015 telefonisch bei ihm gemeldet. Zu einer Teilnahme am Einsatzprogramm sei es jedoch nicht gekommen, da der Versicherte sich geweigert habe, persönlich vor- zusprechen. Beim Telefonat sei er sehr ungehalten gewesen. Ausserdem habe er behauptet, von der Personalberaterin nicht über das Einsatzpro- gramm informiert worden zu sein (Bg-act. 6). Aufgefordert zu diesen Vor- bringen und der deshalb in Aussicht genommenen Einstellung in der An- spruchsberechtigung Stellung zu nehmen, teilte der Beschwerdeführer dem RAV mit E-Mail vom 24. August 2015 mit, B._____ am 18. August 2015 angerufen zu haben. Er habe sich vorgestellt und ihn gebeten, ihm einige Fragen zum Einsatzprogramm zu beantworten. Der Einsatzleiter habe ihn daraufhin aufgefordert, persönlich vorbeizukommen. Im Rahmen dieses Gesprächs würde er seine Fragen zum Beschäftigungsprogramm beantworten. Nachdem er abermals darum gebeten habe, einige Fragen zum Einsatzprogramm stellen zu dürfen, habe der Einsatzprogrammleiter ihn angeschrien und gesagt, verflucht noch einmal, ob er wolle oder nicht, er müsse vorbeigekommen. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) ihn aufgefordert, sich um einen normalen Umgangston zu bemühen. Er habe es nicht nötig, sich von ihm so behandeln zu lassen. Danach habe B._____ das Telefonat beendet (Bg-act. 8). Diese Sachverhaltsdarstel- lung bestätigte der Beschwerdeführer im E-Mail vom 28. August 2015 (Bg-act. 11). Ergänzend hielt er fest, das fragliche Telefonat habe unge- fähr eine Minute gedauert. Dabei habe er es nie abgelehnt, am Einsatz- programm teilzunehmen. Ebenso wenig habe er durch sein Verhalten mangelndes Interesse an einer solchen Teilnahme signalisiert. Es sei ei- ne Frechheit, dass B._____ nunmehr behaupte, er habe sich geweigert, am Einsatzprogramm C._____ teilzunehmen. Er habe das fragliche Tele- fonat aufgezeichnet. Sollte B._____ an seiner Sachverhaltsdarstellung festhalten, so werde er die fragliche Aufzeichnung einreichen (Bg-act. 11). Auf entsprechende Nachfrage hin setzte der Beschwerdeführer den Be- schwerdegegner mit E-Mail vom 18. September 2015 in der Folge davon

- 11 - in Kenntnis, das Telefonat ohne Einverständnis von B._____ aufgenom- men zu haben. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er das aufge- nommene Telefonat daher gelöscht (Bg-act. 13). Mit Schreiben vom

12. Mai 2016 kam er auf diese Aussage insofern zurück, als er dem Ge- richt mitteilte, die fragliche Aufnahme freizugeben, falls das Verwaltungs- gericht D._____ und B._____ nicht in seiner Anwesenheit als Zeugen ein- vernehmen und dadurch die Wahrheit zu Tage treten werde. bb) Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben zum am 18. August 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ geführten Telefonat be- fragte die zuständige Instruktionsrichterin am 7. April 2016 die Mitarbeite- rin des Einsatzprogrammes C._____, D._____, als Zeugin zu dieser An- gelegenheit. Diese gab zu Protokoll, zum damaligen Zeitpunkt als Assis- tentin der Einsatzprogrammleitung bei der C._____ tätig gewesen zu sein. Sie habe das Telefongespräch vom 18. August 2015 mitgehört. A._____ habe im Vorfeld bereits zwei Mal bei der C._____ angerufen und mit B._____ sprechen wollen. Dieser sei jedoch beide Male besetzt gewesen, weshalb sie die Telefonate entgegengenommen habe. Da A._____ im Vorfeld ziemlich unfreundlich gewesen sei, habe B._____ gedacht, es wä- re sinnvoll, beim Telefonat den Lautsprecher einzuschalten. Beide Seiten seien beim Telefonat von Anfang an etwas angespannt gewesen. B._____ habe von ihr gewusst, dass A._____ beim letzten Telefonat et- was unfreundlich geworden sei. A._____ sei etwas aufgebracht gewesen, weil er bereits zwei Mal vergeblich versucht habe, B._____ zu erreichen. Deshalb sei die Stimmung von Beginn weg angespannt gewesen. Die Stimmung habe sich dann verschlechtert, als A._____ genauere Informa- tionen über das Einsatzprogramm C._____ gefordert habe. B._____ habe ihm daraufhin mitgeteilt, ihn über das Einsatzprogramm anlässlich der persönlichen Vorsprache zu informieren. Telefonisch werde er keine Aus- künfte erteilen. Danach sei A._____ etwas lauter geworden und habe ge- fordert, direkt am Telefon informiert zu werden, was B._____ abgelehnt

- 12 - habe. B._____ habe ihn abermals aufgefordert, zu einem persönlichen Gespräch vorbeizukommen. Anschliessend habe er das Gespräch been- det. cc) Diese Angaben der Zeugin sind anschaulich und in sich geschlossen. Sie weisen damit mehrere Kriterien auf, die wahrheitsgetreuen Aussagen ei- gen ist. Ausserdem arbeitete die Zeugin nur einige Wochen bis wenige Monate für das Einsatzprogramm C._____, womit ausgeschlossen wer- den kann, dass sie in einem engen persönlichen Verhältnis zu B._____ steht. Für das Gericht besteht unter diesen Umständen kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Danach gilt als über- wiegend wahrscheinlich, dass die Stimmung beim Telefonat vom 18. Au- gust 2015 angespannt gewesen und das Gespräch ruppig verlaufen ist. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat der zuständige Einsatzprogrammleiter den Beschwerdeführer jedoch nicht angeschrie- ben, sondern lediglich nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer persönlich bei der C._____ zu einem Gespräch erschei- nen müsse, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Dass weitere Be- weiserhebungen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann in anti- zipierter Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. Soweit der Be- schwerdeführer fordert, die Zeugin abermals einzuvernehmen, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er an der frühzeitig angekündigten Zeu- geneinvernahme vom 7. April 2016 hätte teilnehmen können. Darauf hat er jedoch mit Schreiben vom 29. März 2016 ausdrücklich verzichtet und sich damit selbst die Möglichkeit genommen, der Zeugin Ergänzungsfra- gen zu stellen. Die Konsequenzen dieser Entscheidung hat der Be- schwerdeführer zu tragen. Im Übrigen sind von einer neuerlichen Einver- nahme der Zeugin sowie der beantragten Einvernahme des zuständigen Einsatzprogrammleiters keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Erhebung der fraglichen Beweismittel ist daher in antizipierter Beweis- würdigung zu verzichten (BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 53 E.3).

- 13 - dd) Infolgedessen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlos- sen werden, dass der zuständige Einsatzprogrammleiter den Beschwer- deführer anlässlich des Telefonats vom 18. August 2015 in einer Weise angegriffen hat, welche die Vereinbarung eines Termins für ein persönli- ches Gespräch bei der C._____ und dessen Wahrnehmung als unzumut- bar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat sich somit anlässlich des Telefonats vom 18. August 2015 ohne entschuldbaren Grund gewei- gert, einen Termin für ein persönliches Gespräch bei der C._____ zu ver- einbaren. Er hätte den zuständigen Einsatzprogrammleiter nach dem Te- lefonat vom 18. August 2015 in jedem Fall unverzüglich nochmals kontak- tieren und den anlässlich dieses Telefonts vereinbarten Termin für ein persönliches Gespräch bei der C._____ wahrnehmen und am verfügten Einsatzprogramm teilnehmen müssen. Indem der Beschwerdeführer stattdessen untätig blieb, vereitelte er die Durchführung der verfügten ar- beitsmarktrechtlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund. ee) Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, er sei vorgängig nicht darauf hingewiesen worden, für ein Einsatzprogramm angemeldet worden zu sein, trifft dies so nicht zu. Gemäss dem vom Beschwerdegeg- ner nachgereichten Protokoll über das Beratungsgespräch vom 16. Juni 2015 wurde die Teilnahme an einem "PvB" (=Programm zur vorüberge- henden Beschäftigung) mit dem Beschwerdeführer besprochen. Dass er nicht im Detail über das Einsatzprogramm C._____ informiert wurde, mag zutreffen, spielt jedoch hier keine Rolle, zumal sich der Beschwerdefüh- rer, wie er selbst ausführt, ohnehin im Internet über das Einsatzprogramm C._____ informiert hat (vgl. www.C._____.ch, besucht am 31. Mai 2016). Aus der Art, wie die zuständige Personalberaterin des RAV Chur vorgän- gig über das Einsatzprogramm C._____ informiert hat, kann der Be- schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die infolge Ver- eitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 30

- 14 - Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung er- weist sich demnach als rechtens.

4. a) Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen dieses Fehlverhal- tens zu Recht für 23 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die Dauer der Einstellung ist verschuldensabhängig und beträgt bis zu 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschweren und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein Selbstver- schulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu- schreiben ist, sondern auf einem nach den Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten beruht, für das die Arbeitslo- senversicherung nicht einzustehen hat (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E.2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 120/03 vom 13. November 2003 E.2.1). Da es sich bei der Festsetzung der Einstelldauer natur- gemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfü- gungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der Angemessenheit der Einstellungsdauer eine gewisse Zurückhaltung und greift nur aus triftigen Gründen korrigierend in die vorinstanzliche Ermessensausübung ein (vgl. BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). b) Der Beschwerdeführer hat den zuständigen Einsatzprogrammleiter am

18. August 2016 zwar innert zwei Arbeitstagen kontaktiert, sich jedoch geweigert, einen Termin für ein persönliches Gespräch bei der C._____ zu vereinbaren und diesen Termin wahrzunehmen. Durch dieses Verhal- ten hat er die Teilnahme am Einsatzprogramm C._____ verweigert. Das hiermit verbundene Verschulden hat der Beschwerdegegner als mittel- schwer eingestuft und die Einstellungsdauer mit 23 Tagen im mittleren Bereich des hierfür vorgesehenen Rahmens festgelegt. Bei der Bemes-

- 15 - sung der Einstellungsdauer hat der Beschwerdegegner weder wesentli- che Gesichtspunkte ausser Acht gelassen noch sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen. Unter diesen Umständen sind keine triftigen Gründe erkennbar, welche das Gericht veranlassen würden, korrigierend in die Ermessensausübung des Beschwerdegegners einzugreifen. Die verfügte Einstellungsdauer ist angesichts des Verschul- dens des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der Be- schwerdeführer war im vorliegenden Verfahren ausserdem nicht anwalt- lich vertreten und macht keine ersatzfähigen Kosten geltend. Ihm steht daher keine Parteientschädigung zu, ungeachtet dessen, ob er im vorlie- genden Fall als ganz oder teilweise unterliegend einzustufen ist (Art. 61 lit. g ATSG). Dasselbe gilt für den Beschwerdegegner, der als zuständiger Sozialversicherungsträger selbst bei vollständigem Obsiegen keine Par- teientschädigung beanspruchen kann (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]